Satzung des Grenzenlos e.V.

16.01.2007

1. Der Verein führt den Namen „Grenzenlos e.V.“. Er ist Schulförderverein der SCHKOLA Hartau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist Zittau OT Hartau, Untere Dorfstraße 7, 02763 Zittau.

§ 2 Zweck

1. Der Verein fördert die deutsch-tschechisch-polnische Zusammenarbeit in der Euroregion Neiße.
2. Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung der Bildung, Erziehung und Begegnung.
3. Der Verein kann weitere Aufgaben im Sinne von § 3 übernehmen und im Rahmen der Vorschriften der Abgabeordnung über die Gemeinnützigkeit arbeiten.
4. Der Verein begleitet die pädagogische Arbeit der SCHKOLA Hartau und unterstützt sie finanziell.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Grenzenlos e.V.“. Er ist Schulförderverein der SCHKOLA Hartau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist Zittau OT Hartau, Untere Dorfstraße 7, 02763 Zittau.

§ 2 Zweck

1. Der Verein fördert die deutsch-tschechisch-polnische Zusammenarbeit in der Euroregion Neiße.
2. Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung der Bildung, Erziehung und Begegnung.
3. Der Verein kann weitere Aufgaben im Sinne von § 3 übernehmen und im Rahmen der Vorschriften der Abgabeordnung über die Gemeinnützigkeit arbeiten.
4. Der Verein begleitet die pädagogische Arbeit der SCHKOLA Hartau und unterstützt sie finanziell.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder irgendwelche sonstigen Zuwendungen mit Ausnahme von Aufwandsersatz aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft/Mitgliederversammlung

1. Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
2. Zur Aufnahme in den Verein muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung stimmt der Aufnahme neuer Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung zu.
3. Die Mitgliedschaft im Verein endet
– durch Tod
– durch schriftliche Austrittserklärung
– durch Ausschluss
4. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
5. Ein Mitglied, dass im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, trotz einmaliger Mahnung oder wiederholt unentschuldigtem Fernbleiben von der Mitgliederversammlung, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn es durch die Satzung nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss angenommen. Beschlüsse müssen beurkundet werden.
7. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich neu.
8. Arbeitnehmer/innen des Vereins können nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Revisionskommission

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus maximal 5 Mitgliedern, mindestens aber aus 2 Mitgliedern (dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter).
2. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnisse.
4. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Darüber hinaus hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Hierfür kann er einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des Vorstandes sowie die Kompetenzen und Pflichten des Geschäftsführers geregelt sind. Der Geschäftsführer darf für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionskommission.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht der Revisionskommission entgegen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Abschluss von Erbbauverträgen, sowie über die Gesamtverschuldung des Vereins über eine Summe von 20.000,- €.

§ 9 Die Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus maximal 2 Mitgliedern. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Feien Schulträgerverein e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der SCHKOLA Hartau zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde am 16.01.2007 beschlossen.

19.03.2009

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